Allgemeine Vertragsbestimmungen

  1. Merkmale des Fahrzeuges

Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen oder andernorts aufgeführt sind, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich allfälliger Verzugszinsen und –kosten bleiben das Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentum des Verkäufers. Dementsprechend darf der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über das Fahrzeug und dessen Zubehör verfügen (d.h. insbesondere es nicht verkaufen, verschenken, verpfänden, etc.). Der Verkäufer ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

  1. Eintauschfahrzeug

Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Der Käufer sichert zu, dass am Eintauschfahrzeug keinerlei Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen.

  1. Haftung für Sachmängel

1. Verfügt das Fahrzeug noch über eine laufende Werksgarantie, so erbringt der Verkäufer die von ihm aufgrund dieser Werksgarantie geschuldete Leistungen während der Dauer dieser Werksgarantie im Rahmen und Umfang der entsprechenden Garantiebestimmungen bzw. Garantieurkunde, die diesfalls integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind. Die Geltendmachung dieser allfälligen Ansprüche aus einer noch laufenden Werksgarantie richtet sich nach den Bestimmungen von Ziff. 4.1.1-4.1.4 hiernach.

1.1 Anstelle von anderen Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Bestimmungen: a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören dem Verkäufer.

b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung dem Verkäufer anzuzeigen oder von diesem feststellen zu lassen. Er hat dem Verkäufer das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut worden ist oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss ist in jedem Falle von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

1.2 Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung des Verkäufers nicht behoben werden, ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages hat der Käufer dem Verkäufer die gefahrenen km mit CHF       pro gefahrenen km zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen (sofern kein Betrag vereinbart wurde, wird CHF 0.70 pro gefahrenen km verrechnet), und der Verkäufer hat dem Käufer einen allfällig bereits entrichteten Kaufpreis zu verzinsen (Zinssatz: 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS).

1.3 Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht.

1.4 Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist, soweit abtretbar, auf den Erwerber über.

2. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt diese an die Stelle der Sachgewährleistung und ersetzt diese.

3. Im Übrigen wird, soweit gesetzlich zulässig, jede Gewährleistung (einschliesslich des Rechts auf Wandelung und Minderung) wegbedungen und jede Haftung des Verkäufers einschliesslich der Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden ausgeschlossen.

  1. Verzug

1. Verzug des Verkäufers
Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer die gesetzlichen Verzugsfolgen erst dann geltend machen, nachdem er den Verkäufer schriftlich gemahnt hat sowie ihm schriftlich eine Nachfrist analog Art. 107 Abs. 1 OR und Art. 108 OR angesetzt hat und diese Nachfrist unbenützt abgelaufen ist. Die Geltendmachung von Schäden durch den Käufer, die der Verkäufer nicht verschuldet hat (insbesondere Schaden infolge von Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u.ä.), ist in jedem Falle ausgeschlossen.

2. Verzug des Käufers
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges oder mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug, hat der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist analog Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 OR anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann er:

a) auf die Erfüllung des Vertrags durch den Käufer beharren und vom Käufer Schadenersatz wegen Verspätung verlangen; oder

b) auf die nachträgliche Leistung des Käufers verzichten und vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei der Verkäufer vom Käufer nebst dem Wert der nicht erbrachten Leistung in jedem Fall 15 % des Kaufpreises des Fahrzeuges als Schadenersatz verlangen kann; oder

c) vom Vertrag zurücktreten, wobei der Verkäufer vom Käufer den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verlangen kann.

Macht der Verkäufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug dem Käufer übergeben worden ist, kann der Verkäufer vom Käufer für jeden Tag ab Übergabe des Fahrzeuges CHF zuzüglich Mehrwertsteuer pro gefahrenen km (sofern kein Betrag vereinbart wurde, wird CHF 0.70 pro gefahrenen km verrechnet) ab Übergabe des Fahrzeuges als Schadenersatz verlangen, sofern der Käufer nicht beweist, dass der Schaden des Verkäufers erheblich geringer ist, bzw. der Verkäufer nicht beweist, dass sein Schaden erheblich grösser ist.

  1. Gefahrtragung

1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertminderung des Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist jedoch der Käufer mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug, hat der Verkäufer ihm schriftlich eine Nachfrist angesetzt und ist diese unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf den Käufer über.

2. Der Käufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist jedoch der Verkäufer mit der Annahme des Eintauschfahrzeuges in Verzug, hat der Käufer ihm schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt und ist diese unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf den Verkäufer über.

  1. Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die ihren Sitz unter anderem im Ausland haben. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Käufer mit dem Erhalt von elektronischer Werbung (z.B. per E-Mail) gemäss dieser Ziff. 8 nicht einverstanden sein, ist das entsprechende Feld auf der zweiten Seite des Kaufvertrags anzukreuzen.

  1. Zustimmungsvorbehalt

Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung des Verkäufers verbindlich. Diese Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen ab Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Parteien schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften – eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.

  1. Besondere Abmachungen



  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Die für den Sitz bzw. Wohnsitz des Verkäufers zuständigen Gerichte sind ausschliesslich für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (oder späteren Änderungen desselben) zuständig, einschliesslich Streitigkeiten über das Zustandekommen dieses Vertrags, seine Rechtswirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, stattdessen die für den Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers zuständigen Gericht anzurufen. Liegt ein Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vor, so gilt die dort vorgesehene Gerichtsstandsregelung.

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